Auf den beihilfenrechtlich zulässigen Höchstbetrag müssen alle Hilfen angerechnet werden, die beihilferechtlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vergeben wurden u.a. der KfW-Schnellkredit sowie Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit) mit einer Laufzeit über sechs Jahre und einem Kreditvolumen bis zu 2,3 Mio. Euro. Bei Darlehen ist dabei auf den gesamten Nennbetrag abzustellen (vergleiche Paragraph 2 Absatz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen). Das heißt, dass Zuschüsse und Darlehen nach der Kleinbeihilfenregelung (trotz der ökonomischen Unterschiede) gleichermaßen auf die Beihilfeobergrenze angerechnet werden müssen. Dies geht zurück auf die Vorgaben der Europäischen Kommission im Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, auf dem die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beruht.
Bei einer „Belastung“ des Beihilferahmens nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zum Beispiel durch einen KfW-Schnellkredit war es möglich, den Beihilferahmen wieder in entsprechender Höhe „frei zu bekommen“, zum Beispiel für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe, wenn zum Beispiel der KfW-Schnellkredit vor der Gewährung von Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wurde.
Es muss zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der zulässige Höchstbetrag überschritten, so sind andere Hilfen im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
Wenn einem Unternehmen ein KfW-Darlehen auf der Grundlage der Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020 gewährt wurde (zum Beispiel KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit einer Laufzeit bis zu sechs Jahren), so ist dies nicht auf den Höchstbetrag nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 anzurechnen.
Erhaltenes Kurzarbeitergeld muss auf den beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag nicht angerechnet werden.