Soweit die Vorgaben aller Regelungen eingehalten werden, ist eine Kumulierung möglich, sodass bei einer Kumulierung von Kleinbeihilfen, De-minimis-Beihilfen und Fixkostenhilfen insgesamt (also nicht jeweils) bis zu 12 Millionen Euro für November- bzw. Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, bzw. bis zu 4 Millionen Euro für Überbrückungshilfe II gewährt werden können. Für die Überbrückungshilfe IV erhöht sich dieser Betrag auf bis zu 14,5 Mio. Euro.
Bei Beantragung der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV sowie der Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bereits im Antrag wahlweise die unterschiedlichen Beihilferahmen kumuliert ausgewählt werden (siehe zu den einzelnen Kumulierungsmöglichkeiten auch unter B.III.3. und B.III.4).