Eine Voraussetzung der Antragsberechtigung ist, dass Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte in 2019 (Ausnahmen zum betrachteten Zeitraum gelten unter anderem bei Gründungen nach dem 1. Januar 2019 oder bei Elternzeit in 2019, siehe unten) aus selbständigen beziehungsweise vergleichbaren Tätigkeiten beziehen; sofern die weiteren Voraussetzungen der Antragsberechtigung (vergleiche Ziffern 2.1 und 2.2) vorliegen, gilt hierzu im Einzelnen:

Natürliche Personen

Sie sind als natürliche Person antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus

  • einer gewerblichen (§ 15 Einkommenssteuergesetzt, EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit und/oder
  • aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter 2.3 beschriebenen Kriterien entsprechen,

stammt.

Für die Berechnung setzen Sie die Summe Ihrer Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) (sowie gegebenenfalls Ihre Einkünfte aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach Ziffer 2.3) ins Verhältnis zu Ihren gesamten Einkünften, zu denen auch die folgenden fünf weiteren Einkunftsarten zählen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) (mit Ausnahme von Einkünften aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach Ziffer 2.3),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie
  • sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG.

Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Einkünfte.

Die Höhe der jeweiligen Einkünfte können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Bezugspunkt ist grundsätzlich das Jahr 2019 (Ausnahmen, siehe weiter unten). Alternativ kann der Januar 2020 oder der Februar 2020 herangezogen werden.

Kapitalgesellschaften/Genossenschaften

Eine Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft ist antragsberechtigt, wenn

1) der überwiegende Teil (mindestens 51 Prozent) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche (§15 EStG) oder freiberufliche (§18 EStG) Einkünfte gelten würden, und

2) die unter 2.2 beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise der Gesellschafterin oder des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft beziehungsweise der Mitglieder der Genossenschaft erfüllt sind.

Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019 oder später

Haben Sie als natürliche Person Ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen oder wurde die Kapitalgesellschaft/Genossenschaft nach dem 31. Dezember 2018 gegründet, stellen Sie bei der Berechnung auf die Einkünfte in dem Zeitraum ab, den Sie für die Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde legen (vergleiche Ziffer 3.3). Sie können auch so vorgehen, wenn Sie auf außergewöhnliche Umstände aufgrund Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit abstellen und sich entscheiden, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem 1. Oktober 2021 wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu behandeln (vergleiche Ziffer 6.2).

Vollständige Elternzeit im Jahr 2019

Wenn Sie 2019 vollständig in Elternzeit waren, sind Sie grundsätzlich antragsberechtigt, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Oktober 2021 wiederaufgenommen haben und

  • im Januar 2020 und im Februar 2020 (1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020) oder
  • im 3. Quartal 2020 (1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
  • in den vollen Monaten der selbständigen Geschäftstätigkeit im gesamten Jahr 2020 oder
  • im 3. Quartal 2021 (1. Juli 2021 bis 30. September 2021) oder
  • in den vollen Monaten der selbständigen Geschäftstätigkeit im gesamten Jahr 2021

der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§15 EStG) und/oder freiberuflichen (§18 EStG) Tätigkeit und/oder aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter Ziffer 2.2 beschriebenen Kriterien entsprechen, stammt.

Beispiele (jeweils bezogen auf ein Quartal):

1. Frau Groß ist Reiseleiterin und hat im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.000 Euro erzielt. Zusätzlich war sie auch in einem Reisebüro angestellt und hatte hierdurch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 15.000 Euro.
• Die Summe ihrer Einkünfte beträgt damit 35.000 Euro; der Anteil ihrer selbständigen Einkünfte beträgt 57 Prozent ((20.000 Euro/35.000 Euro) * 100)). Frau Groß ist also selbständig im Haupterwerb und somit antragsberechtigt für die Neustarthilfe 2022.


2. Herr Birk ist Inhaber eines Imbisses und hat im Jahr 2019 gewerbliche Einkünfte von 15.000 Euro erzielt. Zusätzlich hatte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 3.000 Euro sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Angestelltenverhältnis in einem Kiosk von 12.000 Euro.
• Die Summe seiner Einkünfte beträgt 30.000 Euro, der Anteil seiner gewerblichen Einkünfte 50 Prozent ((15.000 Euro/30.000 Euro) * 100). Herr Birk gilt also nicht als selbständig im Haupterwerb und ist somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe 2022.


3. Frau Müller betreibt ihre Tätigkeit als Reiseleiterin über die Müller-GmbH, die im Jahr 2019 50.000 Euro erwirtschaftet hat. Frau Müller ist die einzige Gesellschafterin der Müller-GmbH und arbeitet 38 Stunden pro Woche für die Müller-GmbH.
• Die Müller-GmbH ist antragsberechtigt, weil 100 Prozent (das heißt mindestens 51 Prozent) ihrer Umsätze aus Tätigkeiten stammen, die – wenn sie von einer natürlichen Person ausgeübt würden – als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würden. Als Umsätze gelten die 50.000 Euro, die die Müller-GmbH erwirtschaftet hat.

4. Frau Peter betreibt gemeinsam mit Herrn Meyer eine GbR für Stadtführungen, aus der ihr 50 Prozent der Umsätze zustehen. Im Jahr 2019 hat die GbR 40.000 Euro erwirtschaftet. Fünf Stunden pro Woche arbeitet Frau Peter als freischaffende Künstlerin und hat damit im Jahr 2019 8.000 Euro verdient.
• Frau Peter ist antragsberechtigt, weil 100 Prozent (das heißt mindestens 51 Prozent) ihrer Umsätze aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten stammen.
• Frau Peter kann die Neustarthilfe 2022 als natürliche Person mit anteiligen Umsätzen aus ihrer Personengesellschaft beantragen; es werden neben den 8.000 Euro aus ihrer Tätigkeit als freischaffende Künstlerin auch 20.000 Euro (d.h. 50 Prozent der Einkünfte der GbR) berücksichtigt.

5. Frau Peter betreibt ihre Tätigkeit als Reiseleiterin über die Peter-GmbH, die im Jahr 2019 40.000 Euro erwirtschaftet hat. Frau Peter ist die einzige Gesellschafterin der Peter-GmbH und arbeitet 35 Stunden pro Woche für die Peter-GmbH. Fünf Stunden pro Woche arbeitet Frau Peter als freischaffende Künstlerin und hat damit im Jahr 2019 8.000 Euro verdient.
• Frau Peter kann die Neustarthilfe 2022 als natürliche Person beantragen; dann werden die 8.000 Euro berücksichtigt, die Frau Peter erzielt hat, nicht aber die 40.000 Euro, die ihre Kapitalgesellschaft Peter-GmbH erwirtschaftet hat.
 Alternativ kann die Peter-GmbH Neustarthilfe 2022 als juristische Person beantragen; dann werden die 40.0000 Euro der Peter-GmbH berücksichtigt, nicht aber die 8.000 Euro, die Frau Peter als natürliche Person außerhalb der GmbH erzielt hat.


6. Herr Klein ist einziger Gesellschafter der Klein-GmbH und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die Klein-GmbH. Die Klein-GmbH erzielte im Jahr 2019 18.000 Euro mit der Vermietung von Apartments und 15.000 Euro aus ihrem Imbiss.
• Die Klein-GmbH ist schon nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe 2022, weil Herr Klein weniger als 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt ist.
• Sie ist darüber hinaus aber auch nicht antragsberechtigt, weil die Umsätze aus der Vermietung von Apartments, würden sie von einer natürlichen Person erwirtschaftet, bei der Neustarthilfe 2022 nicht berücksichtigt werden können (zu den berücksichtigungsfähigen Einkünften siehe Ziffer 2.6). Damit sind weniger als 51 Prozent der Einkünfte der Klein-GmbH Einkünfte, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als Einkünfte aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit gelten würden. Die Klein-GmbH erzielte folglich zu wenig Einkünfte, die zu einem Antrag auf Neustarthilfe 2022 berechtigen.