Eine Voraussetzung der Antragsberechtigung ist, dass Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte in 2019 (Ausnahmen zum betrachteten Zeitraum gelten unter anderem bei Gründungen nach dem 1. Januar 2019 oder bei Elternzeit in 2019, siehe unten) aus selbständigen beziehungsweise vergleichbaren Tätigkeiten beziehen; sofern die weiteren Voraussetzungen der Antragsberechtigung (vergleiche Ziffern 2.1 und 2.2) vorliegen, gilt hierzu im Einzelnen:
Natürliche Personen
Sie sind als natürliche Person antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus
- einer gewerblichen (§ 15 Einkommenssteuergesetzt, EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit und/oder
- aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter 2.3 beschriebenen Kriterien entsprechen,
stammt.
Für die Berechnung setzen Sie die Summe Ihrer Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) (sowie gegebenenfalls Ihre Einkünfte aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach Ziffer 2.3) ins Verhältnis zu Ihren gesamten Einkünften, zu denen auch die folgenden fünf weiteren Einkunftsarten zählen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) (mit Ausnahme von Einkünften aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach Ziffer 2.3),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie
- sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG.
Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Einkünfte.
Die Höhe der jeweiligen Einkünfte können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Bezugspunkt ist grundsätzlich das Jahr 2019 (Ausnahmen, siehe weiter unten). Alternativ kann der Januar 2020 oder der Februar 2020 herangezogen werden.
Kapitalgesellschaften/Genossenschaften
Eine Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft ist antragsberechtigt, wenn
1) der überwiegende Teil (mindestens 51 Prozent) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche (§15 EStG) oder freiberufliche (§18 EStG) Einkünfte gelten würden, und
2) die unter 2.2 beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise der Gesellschafterin oder des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft beziehungsweise der Mitglieder der Genossenschaft erfüllt sind.
Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019 oder später
Haben Sie als natürliche Person Ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen oder wurde die Kapitalgesellschaft/Genossenschaft nach dem 31. Dezember 2018 gegründet, stellen Sie bei der Berechnung auf die Einkünfte in dem Zeitraum ab, den Sie für die Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde legen (vergleiche Ziffer 3.3). Sie können auch so vorgehen, wenn Sie auf außergewöhnliche Umstände aufgrund Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit abstellen und sich entscheiden, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem 1. Oktober 2021 wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu behandeln (vergleiche Ziffer 6.2).
Vollständige Elternzeit im Jahr 2019
Wenn Sie 2019 vollständig in Elternzeit waren, sind Sie grundsätzlich antragsberechtigt, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Oktober 2021 wiederaufgenommen haben und
- im Januar 2020 und im Februar 2020 (1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020) oder
- im 3. Quartal 2020 (1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
- in den vollen Monaten der selbständigen Geschäftstätigkeit im gesamten Jahr 2020 oder
- im 3. Quartal 2021 (1. Juli 2021 bis 30. September 2021) oder
- in den vollen Monaten der selbständigen Geschäftstätigkeit im gesamten Jahr 2021
der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§15 EStG) und/oder freiberuflichen (§18 EStG) Tätigkeit und/oder aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter Ziffer 2.2 beschriebenen Kriterien entsprechen, stammt.
Beispiele (jeweils bezogen auf ein Quartal):
4. Frau Peter betreibt gemeinsam mit Herrn Meyer eine GbR für Stadtführungen, aus der ihr 50 Prozent der Umsätze zustehen. Im Jahr 2019 hat die GbR 40.000 Euro erwirtschaftet. Fünf Stunden pro Woche arbeitet Frau Peter als freischaffende Künstlerin und hat damit im Jahr 2019 8.000 Euro verdient.
5. Frau Peter betreibt ihre Tätigkeit als Reiseleiterin über die Peter-GmbH, die im Jahr 2019 40.000 Euro erwirtschaftet hat. Frau Peter ist die einzige Gesellschafterin der Peter-GmbH und arbeitet 35 Stunden pro Woche für die Peter-GmbH. Fünf Stunden pro Woche arbeitet Frau Peter als freischaffende Künstlerin und hat damit im Jahr 2019 8.000 Euro verdient.
|