Die Neustarthilfe 2022 soll, wie auch schon die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und die Überbrückungshilfen, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten, oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen.

Erst nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums (Januar bis Juni 2022) wird die finale Höhe der Neustarthilfe 2022 berechnet, auf die Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft beziehungsweise Ihre Genossenschaft Anspruch haben. Hierfür erstellen Direktantragstellende bis zum 30. September 2022 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der Sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 (erstes Quartal) bzw. im Zeitraum 1. April bis 30. Juni (zweites Quartal) offenlegen. Dabei werden beide Quartale für die Berechnung der Höhe der Rückzahlungen separat betrachtet. Von prüfenden Dritten erstellte Endabrechnungen müssen bis zum 31. März 2023 eingereicht werden. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe 2022 (anteilig) zurückzuzahlen. Für weitere Informationen zur Funktionsweise der Endabrechnung siehe Ziffer 4.8.

Rückzahlung je nach Umsatz(einbruch) pro Quartal gegenüber Referenzumsatz:

Keine/(anteilige) Rückzahlung?Umsatz im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem ReferenzumsatzUmsatzeinbruch im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem Referenzumsatz
keine RückzahlungUmsatz 40 Prozent des ReferenzumsatzesUmsatzeinbruch 60 Prozent des Referenzumsatzes
vollständige RückzahlungUmsatz > 90 Prozent des ReferenzumsatzesUmsatzeinbruch < 10 Prozent des Referenzumsatzes
anteilige RückzahlungUmsatz > 40 Prozent, aber 90 Prozent des ReferenzumsatzesUmsatzeinbruch 10 Prozent und < 60 Prozent des Referenzumsatzes

Keine Rückzahlung (Umsatz 40 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes)

Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe 2022 pro Quartal in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Ihrer Genossenschaft während des dreimonatigen Förderzeitraums Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 im Vergleich zu Ihrem dreimonatigen Referenzumsatz um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist, das heißt Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Förderzeitraum also 40 Prozent oder weniger des dreimonatigen Referenzumsatzes beträgt.

Anteilige Rückzahlung (Umsatz > 40 Prozent, aber 90 Prozent des Referenzumsatzes)

Sollte Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft während des ersten bzw. zweiten Quartals bei über 40 Prozent, aber unter 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen pro Quartal anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung pro Quartal 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes nicht überschreiten. Dabei werden beide Quartale gesondert betrachtet.

Beispiele:


• Eine Soloselbständige oder ein Soloselbstständiger mit einem dreimonatigen Referenzumsatz von 9.000 Euro und 4.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe 2022 im beantragten Quartal kann bei einem tatsächlichen Umsatz im dreimonatigen Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 5.400 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten (60 Prozent + 30 Prozent = 90 Prozent). Sie oder er darf damit für das beantragte Quartal 2.700 Euro Neustarthilfe 2022 (30 Prozent * 9.000 Euro) behalten. Die Differenz zur für das beantragte Quartal ausgezahlten Neustarthilfe 2022 (das heißt 1.800 Euro) ist zurückzuzahlen.


• Eine Soloselbständige oder ein Soloselbstständiger mit einem dreimonatigen Referenzumsatz von 10.000 Euro und 4.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe 2022 im beantragten Quartal kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 6.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (= 3.000 Euro) als Neustarthilfe 2022 behalten. Die Differenz zur für das beantragte Quartal ausgezahlten Neustarthilfe 2022 (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.


• Eine Soloselbständige oder ein Soloselbstständiger mit einem Referenzumsatz von 40.000 Euro und 4.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe 2022 im beantragten Quartal realisiert einen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 24.000 Euro. Da 30 Prozent des Referenzumsatzes (= 12.000 Euro) höher lägen als die maximale Auszahlungshöhe der Neustarthilfe 2022 für das beantragte Quartal von 4.500 Euro, kann sie oder er die ausbezahlte Neustarthilfe 2022 vollständig behalten.


• Eine Kapitalgesellschaft mit einem Referenzumsatz von 30.000 Euro und 15.000 Euro ausgezahlter Neustarthilfe 2022 kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 70 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 21.000 Euro, 20 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten (70 Prozent + 20 Prozent = 90 Prozent). Sie darf damit für das beantragte Quartal 6.000 Euro Neustarthilfe 2022 (20 Prozent * 30.000 Euro) behalten. Die Differenz zur für das beantragte Quartal ausgezahlten Neustarthilfe 2022 (30 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 9.000 Euro) ist zurückzuzahlen.

Vollständige Rückzahlung (Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes)

Liegt der im ersten Quartal bzw. im zweiten Quartal 2022 erzielte Umsatz bei 90 Prozent des Referenzumsatzes oder mehr, ist die Neustarthilfe 2022 für das jeweilige Quartal vollständig zurückzuzahlen.