Die Neustarthilfe 2022 soll, wie auch schon die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und die Überbrückungshilfen, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten, oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen.
Erst nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums (Januar bis Juni 2022) wird die finale Höhe der Neustarthilfe 2022 berechnet, auf die Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft beziehungsweise Ihre Genossenschaft Anspruch haben. Hierfür erstellen Direktantragstellende bis zum 30. September 2022 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der Sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 (erstes Quartal) bzw. im Zeitraum 1. April bis 30. Juni (zweites Quartal) offenlegen. Dabei werden beide Quartale für die Berechnung der Höhe der Rückzahlungen separat betrachtet. Von prüfenden Dritten erstellte Endabrechnungen müssen bis zum 31. März 2023 eingereicht werden. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe 2022 (anteilig) zurückzuzahlen. Für weitere Informationen zur Funktionsweise der Endabrechnung siehe Ziffer 4.8.
Rückzahlung je nach Umsatz(einbruch) pro Quartal gegenüber Referenzumsatz:
Keine/(anteilige) Rückzahlung? | Umsatz im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem Referenzumsatz | Umsatzeinbruch im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem Referenzumsatz |
keine Rückzahlung | Umsatz ≤ 40 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch ≥ 60 Prozent des Referenzumsatzes |
vollständige Rückzahlung | Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch < 10 Prozent des Referenzumsatzes |
anteilige Rückzahlung | Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch ≥ 10 Prozent und < 60 Prozent des Referenzumsatzes |
Keine Rückzahlung (Umsatz ≤ 40 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes)
Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe 2022 pro Quartal in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Ihrer Genossenschaft während des dreimonatigen Förderzeitraums Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 im Vergleich zu Ihrem dreimonatigen Referenzumsatz um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist, das heißt Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Förderzeitraum also 40 Prozent oder weniger des dreimonatigen Referenzumsatzes beträgt.
Anteilige Rückzahlung (Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes)
Sollte Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft während des ersten bzw. zweiten Quartals bei über 40 Prozent, aber unter 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen pro Quartal anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung pro Quartal 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes nicht überschreiten. Dabei werden beide Quartale gesondert betrachtet.
Beispiele:
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Vollständige Rückzahlung (Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes)
Liegt der im ersten Quartal bzw. im zweiten Quartal 2022 erzielte Umsatz bei 90 Prozent des Referenzumsatzes oder mehr, ist die Neustarthilfe 2022 für das jeweilige Quartal vollständig zurückzuzahlen.