Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie

  • als Soloselbständige ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, das heißt dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (siehe auch 2.4) oder
    als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten1 (vergleiche 2.2, 2.4) erzielen und die Gesellschafterin oder der Gesellschafter 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird oder
    als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten2 (vergleiche 2.2, 2.4) erzielen und mindestens einer der Gesellschafter 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird, oder
    als Genossenschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten3erzielen und mindestens ein Mitglied mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird und die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent, Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigt, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen müssen (siehe nächster Punkt sowie 2.3),
  • weniger als eine Angestellte beziehungsweise einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen (siehe 2.5), die oder der nicht Gesellschafterin beziehungsweise Gesellschafter oder Mitglied der oder des Antragstellenden ist
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben beziehungsweise vor dem 1. November 2020 gegründet wurden,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und noch keine Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben; siehe im Einzelnen hierzu auch die untenstehenden Hinweise.

Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende (Ausschlusskriterien), die

  • sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben4 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben5,
  • ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.

Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe unter bestimmten Bedingungen (siehe 2.3) als selbständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt.

Welche Umsätze beziehungsweise Einnahmen bei der Berechnung der Neustarthilfe zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus 3.5, 3.6 und 3.7.

Wichtige Hinweise:

  • Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich! Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt beziehungsweise Neustarthilfe in Anspruch genommen haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind beziehungsweise die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, grundsätzlich keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen beziehungsweise Neustarthilfe in Anspruch nehmen und umgekehrt.

    Ausnahme (vergleiche 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.

  • Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe aus und umgekehrt.

    Ausnahme (vergleiche 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.

  • Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft, aber nicht in beiden Anträgen berücksichtigt werden.
  • Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.

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1Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vergleiche 2.2, 2.4.

2Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vergleiche 2.2, 2.4.

3Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vergleiche 2.2, 2.4.

4Nach § 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014).

5Für kleine und Kleinstunternehmen, zu denen auch Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören können, gilt dies dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Als kleine und Kleinstunternehmen in diesem Sinne gelten solche Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro.