Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt in zwei Schritten:
- Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe als Vorschuss.
- Nach Ablauf des Förderzeitraums erstellen Sie eine Endabrechnung (siehe Ziffer 4.8) und geben dabei die Umsätze an, die Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft im ersten Halbjahr 2021 erzielt haben. Dabei wird geprüft, ob Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen (der Vorschuss wird dann zum Zuschuss), oder ob Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft den Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Das hängt davon ab, wie stark das Geschäft von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war (siehe 3.4).
Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im ersten Halbjahr 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe zurückgezahlt werden. Antragstellende, die im ersten Halbjahr 2021 nur 40 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben (das heißt Umsatzeinbruch von 60 Prozent und mehr), können den Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen (siehe 3.4).