Neben den oben genannten Corona-Wirtschaftshilfen haben Bund, Länder und Kommunen weitere aufeinander abgestimmte Corona-Hilfsprogramme konzipiert, um Unternehmen, die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten beziehungsweise in einen Liquiditätsengpass geraten sind, zu unterstützen.
Um Doppelförderungen auszuschließen erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung eine Anrechnung von weiteren gleichartigen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen auf die oben genannten Corona-Wirtschaftshilfen, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden.
Als gleichartig gelten andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen, die ebenfalls der Erstattung von Fixkosten oder der Kompensation von coronabedingten Umsatzrückgängen im jeweiligen Förderzeitraum dienen. In der Schlussabrechnung sind gleichartige Corona-Hilfsprogramme und die Höhe der erhaltenen Zuschüsse entsprechend anzugeben. Ob eine Überschneidung von Förderzweck und Förderzeitraum vorliegt, wird durch die Bewilligungsstelle im Einzelfall geprüft.
Insbesondere sind bei der November- und Dezemberhilfe gewährtes Kurzarbeitergeld und erstattete Sozialversicherungsbeiträge anzugeben. Dazu ist es auch erforderlich die Betriebsnummern des Unternehmens beziehungsweise des Unternehmensverbundes bei der Schlussabrechnung mitzuteilen, da ggf. ergänzende Datenabgleiche mit der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
Als nicht-gleichartig gelten hingegen Corona-Hilfsprograme mit einer anderen Zielsetzung, wie etwa Zuschüsse zu variablen Kosten oder investiven Maßnahmen.
Das Verhältnis des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen zur Überbrückungshilfe III Plus ist unter 4.17 der FAQs der Überbrückungshilfe III Plus erläutert.
Ergänzende Hinweise zur möglichen Anrechnung von Leistungen aus dem Programm NEUSTART KULTUR der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien können hier (PDF, 726 KB) heruntergeladen werden.