Als Beschäftigtenzahl soll die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Freiberuflerin beziehungsweise eines Freiberuflers soll auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt werden (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
- In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden
a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019
oder
b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate.
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen gemäß Buchstabe G Ziffer 2 Absatz 3 können Ehrenamtliche berücksichtigen. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von Gemeinnützigen Unternehmen, sofern alle Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter ausschließlich Gemeinnützige Unternehmen sind. Die Inhaberin oder der Inhaber ist keine Beschäftigte beziehungsweise kein Beschäftigter.