Förderfähig sind Provisionen beziehungsweise Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, zum Beispiel Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt eines Teils vom Vertrag) und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären. Diese Regelung gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. Nicht förderfähig sind Reiseleistungen, die das Unternehmen durch Einsatz eigener Mittel (zum Beispiel eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiterin oder Reiseleiter) erbringt.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass im Fall einer coronabedingten Stornierung der Reise die Provisionen zurückgezahlt werden beziehungsweise ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden. In Bezug auf Serviceentgelte ist die Rückzahlung an die Kundin oder den Kunden im Einzelfall von der oder dem Antragstellenden nachzuweisen.
Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig von den hierfür genutzten Vertriebswegen (zum Beispiel stationärer Vertrieb oder Onlinevertrieb). Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.
Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
Beispiel: Kunde hat am 20.2.2020 Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 23. Januar 2021 gebucht. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück beziehungsweise der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen. |
Bei der Antragstellung sind die Provisionen/Serviceentgelte beziehungsweise die kalkulierten Margen für stornierte Reisen im Monat des Reiseantritts geltend zu machen.
Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum (November 2020 – Juni 2021), wenn der Stornierungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ununterbrochen bis zum geplanten Reiseantritt fortbesteht. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen. Sollten zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt vier Wochen oder weniger liegen, muss gegenüber der oder dem prüfenden Dritten unter Nennung des Stornierungsgrundes dokumentiert werden, ob der Stornierungsgrund zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ob dieser ununterbrochen fortbestand.
Beispiel: Kunde bucht am 20. Februar 2021 Reise an die Algarve mit Reiseantritt 14. Juni 2021. Reisebüro kann die Provision bei Stornierung/Absage ohne Weiteres geltend machen. Anders bei Buchung am 1. Juni 2021, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reisewarnung vorliegt und bis zum 14. Juni 2021 fortbesteht. |
Nicht erfasst sind Options- und Umbuchungen.
Förderfähig sind für die Reisewirtschaft darüber hinaus für jeden Fördermonat 20 Prozent der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). Die Anschubhilfe wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Ziffer 2.4. Nummer 12 gewährt. Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum beträgt 2 Millionen Euro.
Beispiel: Betrug die Lohnsumme eines Reisebüros im Mai 2019 15.000 Euro, kann es für den Fördermonat Mai 2021 3.000 Euro Anschubhilfe geltend machen. |
Wurde die Geschäftstätigkeit erst nach Ende des entsprechenden Referenzmonates 2019 aufgenommen, so ist für den betreffenden Fördermonat die durchschnittliche monatliche Lohnsumme aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit 2019 heranzuziehen. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 1. Dezember 2019 ist für jeden Fördermonat die durchschnittliche monatliche Lohnsumme der Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2020 heranzuziehen. Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2020 aufgenommen, kann keine Anschubhilfe beantragt werden.
Beispiele: Ein Reisebüro hat seine Geschäftstätigkeit zum 1. Februar 2020 aufgenommen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsumme in den Monaten Februar bis Dezember 2020 betrug 5.000 Euro. Für jeden Fördermonat kann das Reisebüro folglich 1.000 Euro Anschubhilfe geltend machen. |
Förderfähig sind zudem für die Reisewirtschaft externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen, die im Zeitraum März bis Dezember 2020 hätten stattfinden sollen.
Die Reisewirtschaft umfasst Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit im Schwerpunkt im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen steht und die den folgenden Wirtschaftszweigen angehören:
WZ-Code 2008 | Wirtschaftszweig |
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79.11 | Reisebüros |
79.12 | Reiseveranstalterin oder Reiseveranstalter |
79.9 | Erbringung von sonstigen Reservierungsdienstleistungen |
Verbundene Unternehmen und Konzerngruppen gelten im Sinne dieser Regelung als Teil der Reisewirtschaft, wenn der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit auf einem dieser Wirtschaftszweige liegt.
Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sind insbesondere geleistete und nicht rückerstattete Zahlungen an Vertragspartner beziehungsweise Vertragspartnerinnen der oder des Antragsstellenden außerhalb des Unternehmens zur Vorbereitung und Durchführung von nicht durchgeführten Reisen oder für die Stornierung. Zu den externen Ausfall- und Vorbereitungskosten zählen auch Zahlungen an Leistungsträger für fest eingekaufte Kontingente. Soweit die Leistung in Fremdwährung eingekauft wurde, sollten auch etwaige Währungsgewinne oder -verluste berücksichtigt werden (Differenz aus Zahlung und Erstattung durch Kursschwankungen).
Beispiel: Ein Reiseveranstalter hat Übernachtungskontingent für 20 Personen, je 14 Nächte, bei einem Hotel in Berchtesgaden für 80 Euro pro Nacht (14.-28. April 2020) eingekauft. Übernachtungen sind aufgrund der innerdeutschen Schließungsmaßnahmen nicht möglich. Rückerstattung des Hotels bleibt aus. Der Reiseveranstalter kann 22.400 Euro als externe Kosten ansetzen. |
Personalkostenersatz beziehungsweise -pauschale für die Reisewirtschaft werden unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Ziffer 2.4. Nummer 12 gewährt.
Bei der Antragstellung können die Ausfall- und Vorbereitungskosten frei auf die Monate November 2020 bis Juni 2021 verteilt werden, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021). Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen. Dies gilt entsprechend für Provisionen/Serviceentgelte beziehungsweise kalkulierte Margen für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten.
Gleichartige Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II (das heißt Personalaufwendungen im Sinne der Ziffer 12 für die Monate Juni bis Dezember 2020), Zahlungen der November- und Dezemberhilfe, das Kurzarbeitergeld sowie Versicherungsleistungen werden für den jeweils entsprechenden Monat angerechnet. Für Reisen, die in den Fördermonaten (November 2020 – Juni 2021) dieser FAQs angetreten werden sollten, gilt: Für dieselbe Reise dürfen nur entweder externe Ausfall- und Vorbereitungskosten oder Provision/Serviceentgelt beziehungsweise kalkulierte Margen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.
Beispiel: In einem Reisebüro sind im Förderzeitraum Personalkosten in Höhe von 100.000 Euro angefallen; für die Ermittlung des Gesamtbetrags ist die Lohn- und Finanzbuchhaltung des Unternehmens heranzuziehen. Dieser Betrag ist um das erhaltene Kurzarbeitergeld (KUG) und um die erhaltenen Zuschüsse für Personalkosten aus den Überbrückungshilfen I und II (Ü1 und Ü2) zu kürzen. Ebenfalls abzuziehen sind erwirtschaftete Erträge etwa durch Serviceentgelte, die auch bei Stornierung oder Umbuchung beim Reisebüro verbleiben (= Provisionen bei der Buchung von Flug-/Bahntickets und so weiter). Nach Abzug KUG/Ü1+Ü2 verbleiben im konkreten Beispielsfall 60.000 Euro Personalkosten für insgesamt 4.000 Buchungsvorgänge, davon coronabedingte Stornos/Umbuchungen und so weiter: 3.000 Vorgänge (75 Prozent), so dass 45.000 Euro Personalkosten förderfähig sind. Die Zuordnung, ob es sich bei der Buchung um einen förderfähigen Vorgang handelt, ist aus den Mid- und Backoffice-Systemen abzuleiten. |
Die förderfähigen Kosten sind ohne Vorsteuer anzusetzen (ausgenommen Kleinunternehmer/innen ).18 Die prüfenden Dritten ermitteln die förderfähigen Kosten auf Basis der touristischen Buchungssysteme.
Beispiel: Für die Ermittlung der Margen legen die Unternehmen dem prüfenden Dritten die Einkaufspreise (für die Reisevorleistungen) und die ursprünglichen Verkaufspreise der jeweiligen Pauschalreisen vor und lassen sich die Marge testieren. Die zugrundeliegenden Informationen sind in den touristischen Buchungssystemen verfügbar. |
Unternehmen, die Überbrückungshilfe III nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten, haben darüber hinaus folgendes zu beachten: Sofern die Verluste eines bestimmten Monats seit März 2020 bereits für die Geltendmachung von anderen Hilfen wie der Überbrückungshilfe II oder der erweiterten November- beziehungsweise Dezemberhilfe genutzt werden, sind diese Verluste für die Überbrückungshilfe III in der Tat „verbraucht“ und verringern den nach der Überbrückungshilfe III auf Basis der Fixkostenhilferegelung erstattungsfähigen Betrag für diesen Monat.
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18 Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt werden, soweit das antragstellende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vorsteuer daher kostenwirksam ist.